Freizeitwohnungspauschale

bis 50 m² Nutzfläche          €    80,28

über 50 m² Nutzfläche       €   120,42

 

Mit dem Oö. Tourismusgesetz 2018 wurde vom Land OÖ eine Freizeitwohnungspauschale eingeführt, die von den Gemeinden eingehoben werden müssen.
1.    Abgabenpflicht für Freizeitwohnungen:
Als Wohnung gilt jede im Gebäude- und Wohnungsregister als selbständiger Teil eines Gebäudes eingetragene Einheit mit der Nutzungsart „Wohnung“. Für Wohnungen, in welchen während eines Kalenderjahres für zumindest 26 Wochen keine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ist die Abgabe zu entrichten.

2.    Ausnahmetatbestände:
a)    Auch ohne entsprechende Hauptwohnsitzmeldung besteht keine Abgabenpflicht, wenn die Wohnung überwiegend für einen der folgenden Zwecke benötigt wird:
•    als Gästeunterkunft;
•    zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;
•    zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
•    zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;
•    zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern.
b)    Eine Ausnahme greift auch für Wohnungen, die von den Inhaberin(nen) bzw. Inhabern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr bewohnt werden.
c)    Keine Freizeitwohnungen sind auch leerstehende Wohnungen von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung bzw. Unternehmen, deren Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist.

3.    Entrichtung und Höhe der Abgabe:
a)    Soweit keine Ausnahme gegeben ist, hat der Eigentümer der Wohnung die Jahresabgabe jeweils bis spätestens 1. Dezember an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung zu entrichten.
Die Höhe der Pauschale beträgt:
1. für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche sowie für Dauercamper 80,28 Euro,
2. für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche 120,42 Euro.
b)    Nach § 57 Oö. Tourismusgesetz 2018 ist die Gemeinde ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderats einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale auszuschreiben und einzuheben. Ein solcher Zuschlag wurde aber in der Gemeinde Grünburg für das Jahr 2019  nicht beschlossen.

Das gesamte Gesetz finden Sie ab § 54 unter www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=20000953&FassungVom=2023-12-31