Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegt der gesamte inländische Grundbesitz. Man unterscheidet zwischen:

  • Grundsteuer A (land- u. forstwirtschaftliche Betriebe)  - 500 v.H. des Steuermessbetrages
  • Grundsteuer B (Grundstücke mit Gebäuden und Sonstigem) - 500 v.H. des Steuermessbetrages

Bei der Berechnung der Grundsteuer wird von einem Steuermessbetrag ausgegangen, welcher vom Finanzamt mittels Bewertung festgesetzt wird. Der Gemeinde obliegt die Berechnung und Einhebung der Grundsteuer (Steuermessbetrag x Hebesatz).

  •  Beträgt der ermittelte Grundsteuerjahresbetrag unter € 75,--, so erfolgt nur 1 Vorschreibung mit Fälligkeit 15. Mai.
  • Grundsteuerjahresbeträge über € 75,-- werden automatisch geviertelt und mit Fälligkeit 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vorgeschrieben.


Grundsteueraufrollung:

Eine Grundsteueraufrollung erfolgt bei Eigentümerwechsel, Neubau/Umbau oder anderen Umständen, die eine Neubewertung des Grundbesitzes veranlassen. Gültig ist diese ab dem Folgejahr des Eigentümerwechsels bzw. der Baufertigstellung. Damit diese Aufrollung durchgeführt werden kann, benötigt man einen neuen Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes.

Bedauerlicherweise ist das Finanzamt bei der Bewertung teilweise einige Jahre im Rückstand. Dies wurde seitens der Gemeinde bereits mehrere Male urgiert. Aufgrund dessen ergibt dies bei verspätetem Einlangen des Einheitswertbescheides, welcher erst dann an die Gemeinde übermittelt wird, wenn auch der Eigentümer darüber verständigt wurde, oftmals hohe Nachzahlungen der Grundsteuer.

Sollten Fragen bezüglich der Bewertung Ihres Grundbesitzes oder zum Einheitswertbescheid auftauchen, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt.
Finanzamt Österreich Tel.: 050 233 233

Zuständig