Tierimpfung

Schutzimpfung der Rinder gegen Rauschbrand


Im Sinne der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. April 1946, II-Vet-39/6, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 18/1946, über Maßnahmen zur Abwehr des Rauschbrandes der Rinder, werden als rauschbrandgefährdete Almen und Weiden bestimmt:

  • Alle in den Gemeinden Edlbach, Rosenau, Roßleithen, Spital/Pyhrn, Vorderstoder, Hinterstoder, Molln und Oberschlierbach gelegenen Almen und Weiden
  • Gemeinde Klaus: Langscheidalm und Wasserböden
  • Gemeinde St. Pankraz: Filzmoseralm, Glöcklalm, Bankler- und Klausnerwiese, Grubfeld
  • Gemeinde Grünburg: Leonstein und Hausweide Wolfsgrub/Freiberger in Wagenhub
  • Gemeinde Steinbach/Ziehberg: Schattseite bis Lackergraben, östliche Gemeindegrenze bis Lackergraben und Sonnseite bis Höllgraben, östliche Gemeindegrenze bis Höllgraben

Auf diesen Almen, Weiden und Heimweiden dürfen Rinder (bis zu einem Alter von 3 Jahren) nur dann aufgerieben werden, wenn sie innerhalb der letzten 3 Monate, spätestens jedoch 14 Tage vor Auftrieb, gegen Rauschbrand schutzgeimpft worden sind.

Im Frühjahr werden die Landwirte, welche am Gemeindeamt Grünburg für Rauschbrandimpfungen registriert sind, aufgefordert die Anzahl der zu impfenden Rinder bekannt zu geben. Nach Bekanntgabe erhalten die Landwirte schriftlich den Impftermin und die Impfliste zum Ausfüllen, der Ohrmarkennummern und des Geburtsdatums der zu impfenden Rinder, per Post zugesandt. Die Impfliste ist vollständig auszufüllen und der Amtstierärztin bei der Impfung zu übergeben.

Landwirte, welche noch nicht für Rauschbrandimpfungen beim Gemeindeamt Grünburg registriert sind, jedoch Rinder zu impfen haben, können sich beim Gemeindeamt registrieren lassen.

Formulare